Satzung
des
Gesangvereins
Liederkranz 1858 Freisbach e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesangverein Liederkranz 1858 Freisbach“ mit dem Zusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Freisbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau i. d. Pf. eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Vereinszweck, Verwirklichung, Verbandszugehörigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO), insbesondere der Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Abhalten regelmäßiger Chorproben,
- die Durchführung chormusikalischer Veranstaltungen und
- die Teilnahme an chormusikalischen Veranstaltungen Dritter.
Darüber hinaus stellt der Verein sein Singen bei allen sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst der
Öffentlichkeit.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes der Pfalz e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
§ 4
Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Der Anspruch muss bis zum 1.2. eines auf das Jahr der Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, dann ist der Anspruch verwirkt.
§ 5
Vermögensbindung
Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Freisbach bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitgliedschaft
(2) Der Verein führt
a) singende Mitglieder,
b) Projektmitglieder und Schnuppermitglieder, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben,
c) fördernde Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt
a) Mitglieder, die wegen 40jähriger Singtätigkeit vom Chorverband der Pfalz e.V. die goldene Ehrenbrosche bzw. -nadel erhalten haben,
b) Mitglieder, die 50 Jahre dem Gesangverein angehört haben, wobei die Mitgliedschaft in einem anderen Gesangverein eines dem Deutschen Chorverband e.V. angehörenden Chorverbandes angerechnet wird oder
c) Mitglieder, die sich durch besondere Unterstützung irgendwelcher Art um den Verein verdient gemacht haben.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Auszeichnungen
(1) Die Mitglieder haben
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf.
Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.
§ 8
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 9
Ende der Mitgliedschaft
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
§ 10
Mitgliedsbeitrag
(3) Umlagen können bis zum Dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und anderen Investitionen.
(4) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.
(5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden nach Möglichkeit im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.5. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(7) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(8) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Ausschuss und
c) die Mitgliederversammlung.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,
c) dem Rechner und
d) dem Schriftführer.
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Mindestens einer der beiden Vorsitzenden muss aktives Vereinsmitglied sein. Die Ämter des Rechners und des Schriftführers können auch e i n e r Person übertragen werden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 12 Abs. 1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
(8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren, z.B. per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat
Der Vorstand haftet dem Verein für alle von ihm gebilligten und getätigten Ausgaben und ist dem Verein gegenüber zur Rückerstattung verpflichtet, wenn die Ausgaben nicht vom Ausschuss gebilligt werden.
(10)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
§ 13
Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus
a) dem Vorstand und
b) bis zu acht weiteren Vereinsmitgliedern.
(2) Für die Wahl des Ausschusses gilt § 12 Abs. 6 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass unter den acht Ausschussmitgliedern zwei fördernde Mitglieder sein können.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann die Mitgliederversammlung den Ausschuss durch Zuwahl ergänzen.
(5) Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt in Ausschusssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach Bedarf einlädt.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende und mindestens fünf weitere Ausschussmitglieder anwesend sind.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren, z.B. per e-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
(8) Dem Ausschuss obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen bestimmt er in Absprache mit dem Chorleiter die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Es ist seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(9) Die Mitglieder des Ausschusses teilen nach eigenem Ermessen die Aufgaben unter sich auf.
§ 14
Urheberrechtsklausel
(1) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und räumen dem Verein an den im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erarbeiteten geistigen Werken ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten, für jetzige und künftige Nutzungsarten ein die in Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(2) Der Verein ist befugt, ohne Zustimmung des Mitglieds des Vereins die hier eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies betrifft sämtliche der in § 15 UrhG genannten Rechte.
(3) Bei Ausscheiden aus der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied, sämtliche im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente an den Verein zurückzugeben. Dazu zählen auch Dokumentationen und Datenträger jeder Art. Weiter verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied zur Löschung sämtlicher Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes. Das ist dem Verein schriftlich zu bestätigen.
§ 15
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
§ 16
Aufgaben und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder notwendig.
§ 17
Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
§ 18
Anträge der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können bis zum 1.2. eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen.
(2) Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
§ 19
Versammlungsprotokoll
(1) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Es muss enthalten:
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Versammlungsprotokoll einzusehen.
§ 20
Vereinsdiener, Fahnenträger und Notenwart
(1) Der Vereinsdiener, der auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird, hebt – soweit noch notwendig -die Beiträge ein und erledigt sonstige Botengänge für den Verein.
(2) Der Fahnenträger und seine beiden Begleiter sowie der Notenwart werden ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) § 16 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 21
Kassenprüfung
(3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen.
(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
(6) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
§ 22
Haftungsbeschränkung
§ 23
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 24
Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 25
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2016 beschlossen. Die Satzung vom 17. März 1997 tritt außer Kraft.
Freisbach, den 25. Oktober 2016
Uwe Reif
Karl-Heinz Vogel
Gunter Reichert
Heidelore Reif
Rudi Ehrler
Regina Schott
Günter Schirrmann
Diese Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz am 9. November 2016 in Kraft getreten.